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Sie haben
etwas gefunden?
Wenn Sie etwas gefunden haben, dessen Wert €
10,-- übersteigt bzw. der Fundgegenstand für den Eigentümer offensichtlich
wichtig ist, so sind Sie als Finder zur Abgabe des Fundgegenstandes bei
der zuständigen Behörde verpflichtet.
Die zuständige Behörde ist meist jene Gemeinde, in der Sie den Gegenstand
gefunden haben. Die Abgabe von Fundgegenständen bei Polizei- und
Gendarmeriedienststellen ist nicht mehr möglich. Nur bedenkliche Funde wie
z. B. Schusswaffen, Sprengmittel, Kriegsmaterialien und dergleichen müssen
zu Polizei- oder Gendarmeriedienststellen gebracht bzw. dort gemeldet
werden. Als Finder
haben Sie (gegenüber dem Eigentümer) natürlich Anspruch auf Finderlohn und
Ersatz der Barauslagen bzw. des Verdienstentgangs.
Die Höhe des Finderlohns richtet sich danach, ob der Fundgegenstand
verloren oder vergessen wurde. Einfach umschrieben ist ein Gegenstand dann
verloren, wenn er an einem Ort abhanden gekommen ist, der nicht im
Aufsichtsbereich eines Dritten steht. Als vergessen gilt er dann, wenn er
ohne Absicht an einem Ort hinterlassen wurde, der unter der Aufsicht eines
Dritten steht (z. B. Restaurant, Sporthalle, ...). Demzufolge haben
Personen, die an diesem Ort tätigt sind, auch keinen Anspruch auf
Finderlohn.
Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Gegenständen 10 %, bei vergessenen
Gegenständen 5 %. Wenn der Wert des Fundgegenstandes € 2.000,--
übersteigt, so wird der Finderlohn für den Wert, der € 2.000,--
übersteigt, halbiert.
Um verlorene oder vergessene Gegenstände wieder zu finden, steht Ihnen die
Online-Suche von FUNDinfo rund um
die Uhr zur Verfügung. |